Das Land Nordrhein-Westfalen schreibt hierzu auf seiner Website weiterhin wörtlich in den FAQ:
"Was gilt für Freizeit- und Amateursport? Der Freizeit- und Amateursportbetrieb ist wie im Frühjahr auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen unzulässig. Das gilt auch für Individualsportarten in Sporteinrichtungen/-vereinen, wie Tennis oder Golf. Unter Einhaltung der Kontaktbeschränkungen bleiben Joggen, Walken etc. zulässig."
Verordnung gilt bis zum 14. Februar 2021.
Link zur Coronaschutzverordnung