1. Allgemeines
2. Gliederung des Verbandes
3. Mitgliedschaft
4. Verrbandsorgane
5. Verbandsjugend
6. Ausschüsse
7. Disziplinarkommission
8. Anti-Dopingbestimmungen
9. Schlußbestimmungen

 

 Allgemeines

§ 1 Name, Sitz und Verbandsgebiet
1. Der Verband führt den Namen TENNIS-VERBAND NIEDERRHEIN e.V. (TVN). Er ist am 01. April 1947 gegründet worden und hat seinen Sitz in Düsseldorf und ist dort unter der Nr. 3637 in dem Vereinsregister eingetragen.
2. Das Verbandsgebiet ist grundsätzlich der Regierungsbezirk Düsseldorf.
3. Der Verband ist in der Regel der Zusammenschluß gemeinnütziger und im Vereinsregister eingetragener Vereine, die in seinem Gebiet den Tennissport betreiben und fördern.

§2 Zugehörigkeit
Der Verband ist Mitglied des Deutschen Tennis Bundes e.V. (DTB) und des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen e.V. (LSB NW), deren Bestimmungen für den Verband und seine Gliederungen verbindlich sind.

§3 Zweck des Verbandes
1. Zweck des Verbandes ist, den Tennissport auf gemeinnütziger Grundlage zu fördern und seine Interessen zu wahren. Der Förderung der Jugend und des Nachwuchses sowie des Schultennis kommt besondere Bedeutung zu.
2. Der Verband pflegt die Beziehungen zum Deutschen Tennis Bund e.V. (DTB) und zu anderen Tennisverbänden.
3. Der Verband unterrichtet und unterstützt seine Mitglieder. Er sorgt für die Aus- und Weiterbildung der Jugend und des Nachwuchses in Leistungsstützpunkten und Leistungszentren und für die Durchführung von Lehrgängen.
4. Der Verband veranstaltet Wettspiele nach seiner Wettspielordnung.
5. Der Verband gibt sich die zur Erfüllung dieser Aufgaben notwendigen Ordnungen.

§4 Gemeinnützigkeit des Verbandes
1. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
2. Die Mitgliedsvereine erhalten nur dem satzungsmäßigen Zweck entsprechende Zuwendungen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Verbandes; Mitgliederbeiträge werden nicht zurückerstattet.
3. Die Mitglieder des Vorstandes und die nach dieser Satzung mit besonderen Funktionen betrauten Personen sind ehrenamtlich tätig. Aufwendungen, die bei der Wahrnehmung der Aufgaben im Interesse des Verbandes entstehen, werden erstattet.

§5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 Gliederung des Verbandes

§ 6 Bezirke

   1. Der Verband gliedert sich in folgende Bezirke, die rechtlich selbständig sind und gemeinnützige Zwecke verfolgen:

      - Tennis-Bezirk 1 Linker Niederrhein e.V.
      - Tennis-Bezirk 2 Rechter Niederrhein e.V.
      - Tennis-Bezirk 3 Düsseldorf e.V.
      - Tennis-Bezirk 4 Bergisch Land e.V.
      - Tennis-Bezirk 5 Essen/Bottrop e.V.

   2. Über die räumliche Abgrenzung der Bezirke voneinander entscheidet der Vorstand des Verbandes im Einvernehmen mit den betroffenen Bezirken.
   3. Den Bezirken steht es frei, sich in Tenniskreise zu untergliedern; diese können rechtlich selbständig sein.
   4. Die Bezirke nehmen im Rahmen der Verbandssatzung die in ihrem Bereich anfallenden, nicht bezirksübergreifenden Aufgaben in eigener Verantwortung wahr. Sie führen insbesondere Wettspiele auf Bezirksebene durch.
   5. Darüber hinaus können die Bezirke eigene Initiativen ergreifen, soweit diese nicht in der Satzung, sonstigen verbindlichen Bestimmungen des Verbandes oder des Deutschen Tennis Bundes e.V. (DTB) widersprechen.

 

 

 Mitgliedschaft

§ 7 Voraussetzungen der Mitgliedschaft
Mitglied des Verbandes kann jeder Verein werden, der den Tennissport betreibt und fördert und der in der Regel im Verbandsgebiet seinen Sitz hat. Die Mitgliedschaft setzt grundsätzlich voraus, daß der Verein in einem Vereinsregister eingetragen und nach seiner Satzung gemeinnützig ist und daß er zugleich Mitglied des für ihn zuständigen Tennisbezirks wird.

§ 8 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Ein Verein, der Mitglied des Verbandes werden will, hat einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand des Verbandes zu richten. Mit dem Antrag sind die Vereinssatzung, ein Auszug aus dem Vereinsregister und der Nachweis der Gemeinnützigkeit vorzulegen.
2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand des Verbandes mit einer Mehrheit von zwei Drittel seiner Mitglieder. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Voraussetzungen von § 7 dieser Satzung gegeben sind. Die Ablehnung eines Antrags ist zu begründen.

§ 9 Mitgliederverpflichtungen
Mit ihrer Mitgliedschaft erkennen die Vereine diese Satzung sowie die auf der Grundlage dieser Satzung ergangenen Ordnungen und Regelungen des Verbandes, ebenso die Bestimmungen des Deutschen Tennis Bundes e.V. (DTB) und des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen e.V. (LSB NW) als verbindlich an. Die Vereine sind außerdem verpflichtet, sämtliche vorgenannten Bestimmungen für ihre Vereinsmitglieder als verbindlich festzulegen.

§ 10 Aufnahmegebühr und Beiträge
1. Mit der Aufnahme in den Verband fällt für den Verein eine Aufnahmegebühr an.
2. Alle Vereine haben einen jährlichen Mitgliedsbeitrag für ihre aktiven und passiven Mitglieder einschließlich der Jugendlichen und etwaige außerordentliche Beiträge sowie die an den Deutschen Tennis Bund e.V. (DTB), den Deutschen Sportbund e.V. (DSB) und den Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V. (LSB NW) abzuführenden Beiträge zu den vom Vorstand festgelegten Zeitpunkten zu zahlen.
Die Höhe der Aufnahmegebühr und die anderen Beiträge des Verbandes werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.; dasselbe gilt für Passgebühren und Gebühren für Mannschaftsmeldungen auf Verbandsebene.
3. Alle Erhöhungen können nur für das Folgejahr beschlossen werden.

§ 11 Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im Verband endet a) durch den dauernden Verlust der Gemeinnützigkeit des Vereins oder durch die Beendigung der Mitgliedschaft in dem Tennisbezirk, b) durch Austritt, c) durch Ausschluß, d) durch Auflösung des Vereins.
2. Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Die Erklärung des Austritts muß spätestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres dem Verband zugegangen sein.
3. Der Ausschluß ist möglich
a) wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Satzungen und Bestimmungen des Verbandes, des Deutschen Tennis Bundes e.V. (DTB) und des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen e.V. (LSB NW),
b) wegen Nichtbeachtung gewichtiger Beschlüsse der Verbandsorgane,
c) wegen eines schwerwiegenden Verstoßes, der sich gegen den Verband, seine Interessen und Zwecke richtet und/oder im besonderen Maße das sportliche Ansehen des Verbandes schädigt. Als schwerwiegender Verstoß gilt auch die Nichterfüllung finanzieller Verpflichtungen. Werden ein Jahresbeitrag und/oder ein außerordentlicher Beitrag geschuldet, ist ein Ausschluß erst möglich, wenn der geschuldete Betrag auch nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mahnung entrichtet wird. In der Mahnung muß auf die Möglichkeit des Ausschlusses des Vereins aus dem Verband hingewiesen werden. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder, soweit möglich, nach vorheriger Anhörung des Vereins. Die Entscheidung ist zu begründen und dem Verein, soweit möglich, mitzuteilen.
4. Die Beitragspflicht entfällt mit dem Ende der Mitgliedschaft

 

 Verbandsorgane

§ 12 Organe des Verbandes
Die Organe des Verbandes sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.

§ 13 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbandes.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der 1. Hälfte des Kalenderjahres statt. Der Präsident beruft die ordentliche Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen ein.
3. Auf einen schriftlichen unter Angabe der Gründe gestellten Antrag eines Drittels der Mitgliedsvereine oder auf einen Vorstandsbeschluß muß der Präsident spätestens vierzehn Tage nach Antragstellung oder Beschlußfassung unter Angabe der Tagesordnung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung binnen weiterer sechs Wochen schriftlich einladen.
4. Die Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung enthält folgende Tagesordnungspunkte: a) Jahresberichte des Vorstandes b) Bericht der Kassenprüfer c) Entlastung des Vorstandes d) Neuwahlen, soweit Neuwahlen anstehen aa) Vorstand bb) Disziplinarkommission cc) Kassenprüfer e) Festsetzung der ordentlichen und außerordentlichen Beiträge und der Aufnahmegebühr, soweit eine Neufestsetzung ansteht oder beantragt ist, f) Verabschiedung des Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr g) Anträge h) Verschiedenes.
5. Anträge zu einer Mitgliederversammlung können von jedem Mitgliedsverein gestellt werden. Die Anträge sind in Schriftform an den Präsidenten des Verbandes zu richten und müssen bei diesem zwei Wochen vor der jeweiligen Mitgliederversammlung eingegangen sein.
6. Verspätet eingegangene sowie erst in der Mitgliederversammlung gestellte schriftliche Anträge sind nur zu behandeln, wenn sei von der Versammlung mit Zweidrittelmehrheit als "dringlich" anerkannt werden. Mündliche Anträge können nur zu bereits eingebrachten Anträgen gestellt werden. Anträge zur Geschäftsordnung sind hiervon ausgenommen. Dringlichkeitsanträge, die eine Satzungsänderung zum Gegenstand haben, sind unzulässig.
7. a) Die Mitgliederversammlung trifft die Entscheidungen, insbesondere in allen grundsätzlichen Angelegenheiten. Sie erläßt die Ordnungen; diese werden nicht Bestandteil der Satzung. Die Mitgliederversammlung richtet die ständigen Ausschüsse ein.
b) Ausschließlich der Mitgliederversammlung vorbehalten ist die Entscheidung über die Entlastung und die Neuwahl des Vorstandes, die Höhe der Beiträge, der Passgebühren, der Gebühren für Mannschaftsmeldungen auf Verbandsebene, der Aufnahmegebühr, der Kostenanteile an der Verbandszeitschrift, Verwendung der Rücklagen, den Haushalt und die Anträge. Sie hat die auf dem Verbandsjugendtag erfolgte Wahl des Verbandsjugendwartes zu bestätigen. Wird die Wahl nicht bestätigt, hat der Verbandsjugendtag neu zu wählen. Wird auch diese Wahl durch die Mitgliederversammlung nicht bestätigt, wird der Verbandsjugendwart durch die Mitgliederversammlung gewählt. Sie hat ferner die Mitglieder der Disziplinarkommission und die Kassenprüfer zu wählen.
c) Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung sind für Vorstand und Mitgliedsvereine verbindlich, soweit die Satzung nicht anderes vorsieht.
8. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Sie entscheidet, soweit nicht in der Satzung anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht gewertet. Die Abstimmungen erfolgen durch Erheben der Stimmkarte oder durch Stimmzettel. Sie müssen durch Stimmzettel erfolgen, wenn eine geheime Abstimmung von einem Fünftel der Stimmen der anwesenden Vereine beantragt wird. Entfallen bei einer Wahl mit mehreren Kandidaten die meisten, aber gleich viele Stimmen auf mehrere Kandidaten, so findet zwischen diesen Kandidaten eine Stichwahl statt.
9. Die Mitgliederversammlungen werden vom Präsidenten des Verbandes geleitet. Die Wahl des Präsidenten leitet ein von der Mitgliederversammlung bestimmter Wahlleiter. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Präsidenten und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift wird den Mitgliedern nach der Versammlung zugesandt. Einer Genehm9igung der Niederschrift durch die folgende Mitgliederversammlung bedarf es nicht, sofern nicht binnen einer Frist von einem Monat nach Zusendung der Niederschrift (Aufgabe zur Post) von mindestens 20 Mitgliedsvereinen eine solche Genehmigung durch schriftliche Erklärung unter Angabe der Gründe beantragt wird.

§ 14 Stimmrecht
1. Jeder Mitgliedsverein hat auf den Mitgliederversammlungen eine Grundstimme und für je angefangene 100 Mitglieder eine weitere Stimme. Als Mitglieder zählen alle aktiven und passiven Mitglieder einschließlich der Jugendlichen auf der Grundlage der in den letzten Beitragsrechnung ausgewiesenen Zahlen.
2. Das Stimmrecht eines Mitgliedsvereins wird durch den Vorsitzenden des Vereins oder den Abteilungsleiter einer Tennisabteilung oder einen Vertreter, der eine schriftliche Vollmacht vorlegen muß, ausgeübt.
3. Jedes Mitglied des Vorstandes hat auf der Mitgliederversammlung eine Stimme; dieses Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

§ 15 Der Vorstand
1. Der Vorstand ist das ausführende Organ des Verbandes. Er leitet den Verband und führt dessen Geschäfte. Er entscheidet in allen Verbandsangelegenheiten mit Ausnahme der Sachen, die der Mitgliederversammlung vorbehalten oder in dieser Satzung ausdrücklich anders geregelt sind.
2. Der Vorstand entscheidet über die Besetzung der ständigen Ausschüsse sowie die Bildung und die Besetzung der nicht ständigen Ausschüsse, soweit die Satzung keine andere Regelung vorsieht. Er kann Personen mit besonderen Funktionen betrauen (z. B. Referenten); er bestimmt deren Aufgaben und Befugnisse. Die Übertragung derartiger Aufgaben und Befugnisse schränkt die Entscheidungsbefugnis des Vorstandes nicht ein.
3. Der Vorstand ist nicht an die Entscheidungen der Ausschüsse gebunden, kann deren Verfahren jederzeit an sich ziehen und deren Entscheidungen abändern oder aufheben. Das gilt nicht für Entscheidungen des Sportausschusses, die er als Rechtsmittelinstanz auf der Grundlage der Wettspielordnung des Verbandes trifft.
4. Der Vorstand besteht aus: a) dem Präsidenten b) dem Vizepräsidenten c) dem Schatzmeister d) dem Verbandssportwart e) dem Verbandsjugendwart f) bis zu drei Beisitzern.
5. Dem Vorstand gehören außerdem die jeweiligen Vorsitzenden der Bezirke an; sie können nicht vertreten werden.
6. Gesetzliche Vertreter des Verbandes sind der Präsident und der Vizepräsident, von denen jeder gemäß § 26 BGB den Verband gerichtlich und außergerichtlich vertritt.
7. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Bis zu ihrer Neuwahl bleiben die Vorstandsmitglieder im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, findet auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine Nachwahl für die restliche Amtszeit dieses Vorstandsmitgliedes statt. Bei Ausscheiden des Präsidenten werden bis zu einer Neuwahl die Aufgaben vom Vizepräsidenten wahrgenommen. Bei Ausscheiden eines anderen Vorstandsmitgliedes bestimmt der Präsident bis zur Nachwahl das Vorstandsmitglied, das die Aufgaben des ausscheidenden Mitgliedes wahrnimmt. Scheiden der Präsident und der Vizepräsident aus, werden die Aufgaben vom Schatzmeister wahrgenommen. Binnen 8 Wochen ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Auf ihr sind die ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder neu zu wählen.
8. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Er ist beschlußfähig, wenn der Präsident oder der Vizepräsident und zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, im Falle seiner Abwesenheit die Stimme des Vizepräsidenten.
9. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese Geschäftsordnung regelt die Aufgabengebiete der einzelnen Vorstandsmitglieder.

 

 

 Verbandsjugend

§ 16 Jugendordnung
1. Die Jugend des Verbandes führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Verbandes selbständig.
2. Das nähere regelt die Jugendordnung.

 

 

 Ausschüsse

§ 17 Allgemeines
1. Zur Zeit bestehen folgende ständige Ausschüsse: a) der Verbandssportausschuß b) Der Verbandsausschuß Leistungssport.
2. Bei Bedarf können weitere Ausschüsse eingerichtet werden.

§ 18 Verbandssportausschuß
1. Der Sportausschuß hat den überbezirklichen Sportbetrieb des Verbandes abzuwickeln.
2. Dem Sportausschuß gehören an: der Verbandssportwart als Vorsitzender, der Verbandsjugendwart, die Wettspielleiter (für Mannschaftswettbewerbe), die Sportwarte der Bezirke. Die Sportwarte der Bezirke können sich durch ihren ständigen Stellvertreter vertreten lassen; eine weitere Vertretung ist nicht möglich. Die Mitglieder des Sportausschusses entscheiden frei von Weisungen. Der Sportausschuß faßt Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Mehrere Wettspielleiter haben nur eine gemeinsame Stimme.
3. Der Verbandssportwart kann den erweiterten Sportausschuß einberufen. Ihm gehören mit beratender Stimme an: Die Referenten für Breitensport, für Frauenfragen, für Lehrarbeit und Ausbildung, für Regelkunde und Schiedsrichterfragen, für Talentsuche und Talentförderung, etwaige weitere zur Unterstützung des Sportwartes vom Vorstand berufene Referenten sowie die Spielervertreter und der Verbandssportarzt.

§ 19 Verbandsausschuß
1. Der Verbandsausschuß Leistungssport befaßt sich mit leistungsbezogenen Aufgaben des Tennissportes. Er legt auf der Grundlage eines von ihm selbst erstellten Leistungssportentwicklungsplanes (Strukturplan) mittel- und langfristige Aktivitäten des Verbandes und seiner Unterorganisationen (Bezirke, Kreise) für den leistungssportlichen Bereich fest. Der Strukturplan und die daraus abgeleiteten Aktivitäten werden durch den Verbandsausschuß Leistungssport regelmäßig fortgeschrieben und müssen vom Vorstand genehmigt werden.
2. Dem Verbandsausschuß Leistungssport gehören an: der vom Vorstand bestimmte Vorsitzende, der Verbandssportwart, der Verbandsjugendwart, der Referent für Talentsuche und Talentförderung, der Lehrbeauftragte des Verbandes, der Verbandssportarzt, der Verbandstrainer, ein Verbindungsmann zum Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V. (LSB NW) und der Sprecher der Arbeitsgemeinschaft der Trainer des Verbandes und der Bezirke (TAG).

 

 

 Disziplinarkommission

§ 20
1. Die Disziplinarkommission des Verbandes ist zuständig für Verfehlungen der Mitglieder des Verbandes und dessen Einzelmitglieder, soweit sie nicht anläßlich von Veranstaltungen gemäß der Wettspielordnung des Deutschen Tennis Bundes e.V. (DTB) und gemäß § 4 Ziffer 1 der Turnierordnung des Deutschen Tennis Bundes e.V. (DTB) begangen worden sind.
2. Disziplinarsachen sind Verstöße a) gegen die Wettspielordnung des Verbandes b) gegen die Wettspielordnung des Deutschen Tennis Bundes e.V. (DTB) c) gegen die Bestimmungen und Vorschriften der International Tennis Federation (ITF) d) gegen den sportlichen Anstand e) gegen die Ehre und das Ansehen aller mit dem Tennissport befaßten Personen. Disziplinarsachen sind auch die Nichtzahlung von Geldstrafen, Ordnungsgeldern oder Verfahrenskosten.
3. Die Disziplinarkommission besteht aus drei Mitgliedern und zwei Stellvertretern, die nicht dem Vorstand oder einem Ausschuß des Tennis Verbandes Niederrhein e.V. (TVN) angehören dürfen. Ein Mitglied und ein Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Bei der Verhinderung eines ständigen Mitgliedes tritt ein Stellvertreter in alphabetischer Reihenfolge der Namen ein. Jedoch muß immer eine Person mit der Befähigung zum Richteramt mitentscheiden.
4. Die Mitglieder der Disziplinarkommission und ihre Stellvertreter werden in einer ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt.
5. Die Mitglieder der Disziplinarkommission entscheiden selbständig und unabhängig mit Stimmenmehrheit.
6. Gegen die Entscheidung der Disziplinarkommission ist die Berufung an das Sportgericht des Deutschen Tennis Bundes e.V. (DTB) zulässig.
7. Die Entscheidung der Disziplinarkommission läßt die Disziplinarbefugnisse der Bezirke (gegenüber ihren Vereinen) und der einzelnen Mitgliedsvereine (gegenüber ihren Mitgliedern) unberührt.
8. Im übrigen finden die Bestimmungen der Disziplinarordnung und der Gnadenordnung des Deutschen Tennis Bundes e.V. (DTB) entsprechende Anwendung.

 

 

 

 TVN-Anti-Dopingbestimmungen

§ 21 (Neu)

   1. Der Verband verurteilt und bekämpft das Doping
   2. Bei Verstößen gegen diese Anti-Dopingbestimmungen wird die Disziplinarordnung des DTB in der jeweils gültigen Fassung angewandt.
   3. Für die Bekämpfung des Dopings auf Verbandsebene gelten die Bestimmungen der DTB-Satzung und der DTB-Anti-Dopingordnung in der jeweils gültigen Fassung.

 

 

 

 Schlußbestimmungen

§ 22 Wahrnehmung von Ämtern
Die Wahrnehmung mehrerer Ämter ist, abgesehen von Vorstandsmitgliedern und den in dieser Satzung genannten Ausnahmen (Disziplinarkommission, Kassenprüfer), zulässig.

§ 23 Ehrenämter
Sämtliche Ämter des Verbandes sind Ehrenämter. Die Ausübung eines Ehrenamtes setzt die Mitgliedschaft in einem Mitgliedsverein voraus.

§ 24 Ehrenmitglieder
1. Auf Vorschlag des Vorstandes können von der Mitgliederversammlung Einzelpersonen zu Ehrenpräsidenten oder Ehrenmitgliedern gewählt werden.
2. Ehrenpräsidenten haben einen Sitz im Vorstand, ohne stimmberechtigt zu sein.

§ 25 Kassenprüfer
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt alle 3 Jahre 2 Kassenprüfer und 2 Stellvertreter. Die Kassenprüfer können nur zweimal wiedergewählt werden. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
2. Die Kassenprüfer prüfen selbständig und unabhängig die ordnungsgemäße Verbuchung der Einnahmen und Ausgaben. Sie haben der Mitgliederversammlung einen Bericht über die Kassenprüfung des abgelaufenen Geschäftsjahres vorzulegen. In diesem Bericht haben sie sich zu dem Jahresabschluß des Verbandes und zu dessen Vermögen zu äußern.
3. Der Zeitpunkt einer Prüfung ist dem Schatzmeister mindestens 2 Wochen zuvor mitzuteilen.

§ 26 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

§ 27 Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder Zweckwegfall
1. Bei einer Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei einem Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Verbandes an den Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V. (LSB NW), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere für den Bereich Tennis zu verwenden hat.
2. Die Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder dessen Zweckänderung kann nur durch eine dazu einberufene Mitgliederversammlung erfolgen, bei der mindestens drei Viertel der Stimmen der Mitglieder vertreten sein müssen. Ist das nicht der Fall, muß innerhalb von 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese Mitgliederversammlung ist dann unabhängig von der Zahl der vertretenen Stimmen beschlußfähig. Auf diese Beschlußfähigkeit ist in der Einladung hinzuweisen.
3. Der Auflösungsbeschluß muß mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der erschienenen Mitglieder gefaßt werden.
4. Bei einer Auflösung oder Aufhebung des Verbandes erfolgt die Liquidation durch die im Zeitpunkt der Entscheidung amtierenden Vorstandsmitglieder. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

§ 28 Rechtsweg
1. In allen Sport- und Disziplinarangelegenheiten dürfen nur die zuständigen Instanzen des Deutschen Tennis Bundes e.V. (DTB), des Verbandes oder seiner Bezirke angerufen werden.
2. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.

§ 29 Inkrafttreten
1. Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
2. Sie wurde auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 24. März 2010 beschlossen.